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Zustellungsvertretung gemäß § 45 Abs. 2 und 3 WEG

Die Zustellungen an Wohnungseigentümergemeinschaften und Wohnungseigentümer ist gelegentlich mit Schwierigkeiten verbunden. Zwar ist der Verwalter berechtigt, nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit diese an alle Wohnungseigentümer in ihrer diesbezüglichen Eigenschaft gerichtet sind, und darüber hinaus für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Wirkung für und gegen sie nach § 27 Abs. 3 S.1 Nr. 1 solche Willenserklärung und Zustellungen in Empfang zu nehmen.

Dies ist jedoch manchmal mit Schwierigkeiten verbunden, wenn erkennbar eine Interessenskollision zwischen der Person des Verwalters und den Wohnungseigentümern bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt. Insoweit hat der Gesetzgeber jedoch keine besonderen Lösungen angeboten.

Anders gestaltet sich dies in einem gerichtlichen Verfahren. Hier sieht § 45 Abs. 1 WEG vor, dass der Verwalter der geborene Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer ist. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch hier eine Interessenskollision vorliegt. Daher hat der Gesetzgeber in § 45 Abs. 2 WEG angeordnet, dass die Wohnungseigentümer, für den Fall, dass eine solche Verhinderung des Verwalters als Zustellungsvertreter vorliegt, einen Ersatzzustellungsvertreter sowie wiederum dessen Vertreter zu bestellen haben. Dies erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Jedoch kann niemand der Wohnungseigentümer zur Übernahme einer solchen Verpflichtung gezwungen werden. Möglich ist auch, dass dritte  Personen, häufig dann gegen Entgelt, diese Tätigkeit übernehmen.

Haben die Wohnungseigentümer gegen diese sich aus § 45 Abs. 2 WEG ergebende Verpflichtung verstoßen, wäre die Zustellung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Aus diesem Grunde ordnet § 45 Abs. 3 WEG an, dass das Gericht einen solchen Ersatzzustellungsvertreter ebenfalls bestellen kann. Dies kann, muss aber kein Wohnungseigentümer sein. Die Auswahl von Wohnungseigentümern erscheint oft nicht zweckmäßig, weil diesen oftmals die verfahrensrechtlichen Kenntnisse fehlen, um die Bedeutungen der Zustellung zu würdigen und die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.

Aus diesem Grunde hat sich die Kanzlei Meyen-Hüsch-Bonnen Partnerschaftsgesellschaft unter anderem darauf spezialisiert, solche Zustellungsvertretungen zu übernehmen. Dies kann durch entsprechenden Bestellungsbeschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 45 Abs. 2 WEG oder durch einen entsprechenden Beschluss des Gerichtes, wie bereits häufig geschehen, nach § 45 Abs. 3 WEG erfolgen.

Die dafür angefallenen Kosten stellen Verwaltungskosten dar. Sie sind von den Wohnungseigentümern im Verhältnis der dafür vorgesehenen Kostenverteilungsschlüssel zu tragen. Eine Erstattung in einem gerichtlichen Verfahren kommt auch bei einem Obsiegen nicht in Betracht.

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