Testamenstvollstreckung
Neben einer klugen Testamentsgestaltung, die auch veränderte Möglichkeiten berücksichtigt, ist eine Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung von großer Bedeutung.
Insbesondere dann, wenn mehrere Erben vorhanden sind, kann bereits eine Testamentsvollstreckung Sinn machen.
Oft sind weit auseinander wohnende Erben oder eine komplexe Erbschaft, mit Grundstücken, Firmenbeteiligungen und wirtschaftlichem Engagement, Grund dafür, einen Nachlass nicht einfach real zu teilen, sondern wirtschaftlich sinnvoll, im Interesse des Erblassers und für die Erben eine Zeit lang zu verwalten.
Gerade wenn Erben minderjährig sind oder nicht am Ort des Nachlasses leben, kann ein Testamentsvollstrecker die unterschiedlichen Interessen ausgleichen und vor allem den Nachlass handlungsfähig verwalten, noch bevor er verteilt ist.
Beabsichtigt der Erblasser neben der Aufteilung seines Vermögens auch Vermächtnisse auszusprechen oder einen bestimmten Erfolg zu erzielen, z.B. eine konkrete Schenkung oder Stiftung zu platzieren, kann dies in der Regel ein unabhängig und neutral handelnder Testamentsvollstrecker für den Erblasser bewirken.
Dies sind nur einige Beispiele, bei denen sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Testament als sinnvoll erwiesen hat.
In jedem Fall sollte über die Anordnung der Testamentsvollstreckung auch im Rahmen einer anwaltlichen Beratung gesprochen werden. Es bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Anordnung, mit der auch die Person des Testamentsvollstreckers benannt wird.
Die Meyen-Hüsch-Bonnen Partnerschaftsgesellschaft, hier insbesondere Rechtsanwalt Cornel Hüsch, übernehmen mit ihrem Team die Testamentsvollstreckung auch in komplexen Erbangelegenheiten.
Die Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung erfolgt dabei gebührenpflichtig und berechnet sich nach einem Prozentsatz vom Nachlass.
Faustformel hier ist: 3% vom Nachlass, mindestens jedoch 15.000,00 EUR. Sollte die Testamentsvollstreckung über einen längeren Zeitraum erforderlich sein, kommen zusätzliche Gebühren in Höhe von 0,5% des Nachlasses jährlich, mindestens jedoch 3.000,00 EUR hinzu.